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   OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15   

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OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15 (https://dejure.org/2019,19884)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2019 - 3 Bf 116/15 (https://dejure.org/2019,19884)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 3 Bf 116/15 (https://dejure.org/2019,19884)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    DSchG § 8 ; DSchG § 13 Abs. 2 S. 1; SOG § 3 Abs. 1
    Rechte des Eigentümers eines Denkmals im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds seines Denkmals durch ein Vorhaben in seiner unmittelbaren Umgebung; Wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann wird das Erscheinungsbild eines Denkmals wesentlich beeinträchtigt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 1037
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15

    Fassade als Baudenkmal; Rechte des Denkmaleigentums auf Schutz seines Denkmals

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG wird landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung geregelt (Fortführung von OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 22 ff.).

    Ebenso kann er sich dagegen zur Wehr setzen, dass die zuständige Behörde verkennt, dass ein Vorhaben in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals genehmigungsbedürftig ist, weil es die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise wesentlich beeinträchtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 24).

    Die insoweit relevante Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 15) hätte keinen weiterreichenden Drittschutz eröffnet als er nunmehr § 8 DSchG zu entnehmen ist, da sich der Störgrad der erheblichen Beeinträchtigung nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung i. S. v. § 8 DSchG unterscheidet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 25 ff. sowie nachfolgend noch unter 2. c] aa]).

    Vielmehr entsprechen sich die Störgrade der erheblichen Beeinträchtigung und der in § 8 DSchG genannten wesentlichen Beeinträchtigung, die objektivrechtlich die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens auslöst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 27).

    Allerdings ergeben sich aus der Gesetzesbegründung, in der lediglich festgestellt wird, dass § 8 dem bisherigen § 9 entspricht (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 17), keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die objektivrechtliche Frage der Genehmigungsbedürftigkeit mit einer wesentlichen Beeinträchtigung einen anderen Maßstab gegenüber einer erheblichen Beeinträchtigung oder sogar einen weiterreichenden Drittschutz für den Denkmaleigentümer festsetzen wollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 23, wonach unter Außerachtlassen der verfassungskonformen Auslegung nicht einmal ersichtlich ist, dass der Landesgesetzgeber überhaupt einen Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers regeln wollte).

    bb) Ob eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende und den Drittschutz ermöglichende wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist jeweils wertend anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 25).

    Es ist vielmehr eine Beeinträchtigung oberhalb der Bagatellgrenze erforderlich, die die Wahrnehmung des Denkmals bereits spürbar stört (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 26).

    Ausgangspunkt für diese Bewertung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist grundsätzlich die gegenwärtige Situation (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36).

    Denn es ist anzunehmen, dass die die unmittelbare Umgebung prägende Wirkung des Altbestandes fortdauert (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36), weil anstelle des Bestandsgebäudes der streitgegenständliche Neubau entstehen soll, dessen Kellergeschoss bereits angelegt ist.

    Die prägende Wirkung des Altbestandes würde sogar dann fortbestehen, wenn letzteres noch nicht der Fall wäre, weil nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, wobei eine die Schutzbedürftigkeit des Denkmals relativierende Vorbelastung nur dann angenommen werden kann, wenn diese Bebauung das Denkmal in zumindest annähernd vergleichbarer Weise beeinträchtigt hat wie das nunmehrige Vorhaben (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36).

  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Hiergegen legte der Kläger am 14. August 2014 Beschwerde ein, die das erkennende Gericht mit Beschluss vom 25. September 2014 zurückwies (Az.: 2 Bs 164/14).

    Allein der Umstand, dass die Flächen der ehemaligen Gartenanlage des Landhauses B.-Straße ... teilweise und der angrenzende W.-Park unbebaut sind, kann angesichts der jeweiligen Umgestaltungen keine erkennbare Ensemblezugehörigkeit begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 20).

    Hierdurch kann nach den Umständen des Einzelfalls eine eingetretene städtebauliche Verdichtung zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neuvorhaben in seiner Umgebung führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 11).

    Aus südlicher Blickrichtung von der A.-Straße aus und aus nördlicher Blickrichtung vom W.-Park aus wird für den Betrachter allein schon wegen der sichtbaren Abfolge der Bebauung und im Übrigen auch wegen der durch Zäune und Pflanzen erfolgten Markierung der Grundstücksgrenzen ebenfalls deutlich, dass es sich nicht mehr um ein Landhaus auf einem weitläufigen Grundstück handelt, sondern dass sich im Abstand von ca. 11 m zum denkmalgeschützten Gebäude die westliche Grundstücksgrenze befindet und dass sich an das Grundstück des Klägers entlang der A.-Straße mehrere einzeln bebaute, nicht zum Landhaus oder seinem Garten gehörende Grundstücke anschließen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 12).

    In keiner Weise bewirkt der Neubau eine Marginalisierung oder Einmauerung des Denkmals, dessen Gebäudekörper ein größeres Volumen besitzt als der des Neubaus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, Rn. 13).

    Da, wie geschildert, die Ausstrahlungskraft des klassizistischen Denkmals und die Blickbeziehungen auf das Gebäude erhalten bleiben, wird seine Ausstrahlung auch im vorliegenden Fall nicht durch das modern gestaltete Nachbargebäude wesentlich beeinträchtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, NordÖR 2018, 1251, juris Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68 m. w. N.; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 m. w. N.).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff. m. w. N.).

    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern zum Beispiel auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, BauR 2018, 1391, juris Rn. 16; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.).

    Zu der übergreifenden Komponente oder Idee trägt sie nichts Positives bei (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 66).

    Gleichwohl ist der Hinweis des Klägers auf ein für die Beurteilung erforderliches Fachwissen insoweit zutreffend, als dass diese Beurteilung die Kenntnis der Schutz- bzw. Erhaltungsgründe für das Denkmal und die maßgeblichen Faktoren einer Beeinträchtigung (etwa der bedeutsamen Sichtbeziehungen, der verbleibenden Erfahrbarkeit und Erlebbarkeit) voraussetzt und insoweit Maßstab nicht das Empfinden eines unbefangenen, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachters sein kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 61, dort für die Frage, wem sich der Aussagewert eines Objekts erschließen muss).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Die im Vergleich zum heutigen § 8 DSchG objektiv weitergehenden Regelungen, denen zufolge die Veränderung der Umgebung eines Denkmals durch bauliche Anlagen oder in sonstiger Weise stets einer Genehmigung der zuständigen Behörde bedurften (vgl. § 10 DSchG 1920 und § 10 DSchG 1973), wären daher allenfalls um den aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Drittschutz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 8 ff.) anzureichern gewesen.

    aa) In § 8 DSchG wird mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Fall der erheblichen Beeinträchtigung (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 14) geregelt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hält den verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Denkmals für erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 9).

    Die sich hier stellende Frage, ob der in § 8 DSchG geregelte Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung einen weitergehenden Drittschutz als den von Verfassungs wegen erforderlichen Drittschutz bei einer erheblichen Beeinträchtigung gewährt, ist allein nach dem nicht revisiblen Landesrecht zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 15 und BVerwG, Beschl. v. 10.6.2013, 4 B 6/13, BauR 2013, 1671, juris Rn. 11).

  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 5).

    cc) Für die Beurteilung der tatsächlichen Umstände einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals ist das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der bzgl. des streitgegenständlichen Denkmals punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen besitzt, entscheidend (ausdrücklich noch offen gelassen in OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 10).

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, NordÖR 2018, 1251, juris Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68 m. w. N.; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 m. w. N.).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13

    Nachbarlicher Drittschutz im Denkmalschutzrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Die Frage, ob das Denkmalschutzgesetz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß einen weiterreichenden Drittschutz des Denkmaleigentümers festsetzt, ist allein anhand der Auslegung des Landesrechts zu klären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2013, 4 B 6/13, BauR 2013, 1671, juris Rn. 11).

    Die sich hier stellende Frage, ob der in § 8 DSchG geregelte Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung einen weitergehenden Drittschutz als den von Verfassungs wegen erforderlichen Drittschutz bei einer erheblichen Beeinträchtigung gewährt, ist allein nach dem nicht revisiblen Landesrecht zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 15 und BVerwG, Beschl. v. 10.6.2013, 4 B 6/13, BauR 2013, 1671, juris Rn. 11).

  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, NordÖR 2018, 1251, juris Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68 m. w. N.; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 m. w. N.).

    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern zum Beispiel auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, BauR 2018, 1391, juris Rn. 16; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.).

  • OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14

    Denkmalschutz in Hamburg - Ensembledenkmal

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern zum Beispiel auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, BauR 2018, 1391, juris Rn. 16; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.).
  • OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. DSchG HA 2013 § 8 DSchG wegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern zum Beispiel auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, BauR 2018, 1391, juris Rn. 16; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - 10 A 2037/11

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Missachtung der Belange des Denkmalschutzes

  • BVerwG, 12.12.2013 - 4 C 15.12

    Außenbereich; Beseitigungsanordnung; Denkmal; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2017 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz;

  • BVerwG, 03.11.2008 - 7 B 28.08

    Kein Denkmalschutz für Fenster!

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997

    Vorbescheid; Bindungswirkung; einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen;

  • OVG Sachsen, 18.01.2006 - 1 B 444/05

    Mädlerpassage bleibt uneingeschränkt zugänglich

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2014 - 2 M 164/13

    Wohnpark Paulusviertel in Halle darf gebaut werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 8 A 10229/12

    Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals; entgegenstehende Belange des

  • OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13

    Nachbarrechtsstreit mit Denkmaleigentümer; Denkmalschutzrecht und vereinfachtes

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15

    Denkmalrecht -Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 13 A 1047/08

    Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen bei Nachzulassungsarzneimitteln -

  • VG Hamburg, 07.05.2015 - 7 K 2845/14

    Feststellung, dass ein Vorhaben mangels wesentlicher Beeinträchtigung eines

  • OVG Bremen, 19.07.2022 - 1 B 105/22

    Nachbarschutz gegen ein Wohnungsbauvorhaben - Abstandsflächenvorschriften;

    Sie dürfen das Denkmal jedoch nicht erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 28.02.2022 - 2 M 158/21, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Urt. v. 12.02.2019 - 3 Bf 116/15, juris Rn. 86; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.10.2018 - OVG S 41.17, juris Rn. 5).
  • OVG Hamburg, 12.09.2019 - 3 Bf 177/16

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den

    Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 12.2019, 3 Bf 116/15, juris Rn. 73; grundlegend in diesem Sinne bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 zum Ensemblebegriff des § 2 Nr. 2 DSchG a.F., der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 DSchG übernommen worden ist, siehe Bü-Drs.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 2 S 44.19

    Denkmalbereich "Branitzer Parklandschaft"; Zugehörigkeit eines

    Dabei kann offenbleiben, ob bei denkmalrechtlichen Fragen stets auf die Sicht des sachkundigen Betrachters abzustellen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, Rn. 9, juris), da auch der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach angewendete Maßstab eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters beinhaltet, dass dieser über entsprechende Kenntnisse verfügt, um eine sachgerechte Bewertung vornehmen zu können (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - 3 Bf 116/15 -, Rn. 89 - 91, juris, m.w.N.).
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